Patienten müssen sich auf die Vertraulichkeit verlassen können, aber es gibt Ausnahmen
Baierbrunn (ots) – Die ärztliche Schweigepflicht gilt entgegen häufiger Annahme nicht absolut. Die Ärzte des German-Wings-Copiloten, der bei seinem Suizid alle Passagiere mit in den Tod nahm, hätten sie brechen dürfen, wenn sie geahnt hätten, was in ihm vorging. Das erklärt der Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert in der „Apotheken Umschau“. Er hat über das Arztgeheimnis und dessen Grenzen promoviert und schränkt zum Fall des Piloten gleich ein: „Gerade Suizidalität ist extrem schwierig einschätzbar.“ Andere Fälle sind gesetzlich geregelt beziehungsweise gerichtlich entschieden. Bei einem Mann, der sich weigerte, der Ehefrau seine HIV-infektion zu gestehen, urteilte ein Gericht, dass sein Arzt sie informieren durfte. Das Kinderschutzgesetz erlaubt Ärzten seit 2012 das Jugendamt zu informieren, wenn sie das Kindeswohl gefährdet sehen und merken, dass die Eltern nicht handeln. Gunnar Duttge, Professor für Medizinrecht in Göttingen, warnt allerdings davor, die Schweigepflicht weiter aufzuweichen. „Ärzte sollen hier Aufgaben von Sozialarbeitern übernehmen und Entscheidungen treffen, auf die sie nicht vorbereitet werden“, sagt er und fordert, Ärzte schon im Studium besser auf juristische Grenzfälle vorzubereiten.
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