Der GrundEinem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 02. März 2017 zufolge gibt es künftig eine Möglichkeit der passiven Sterbehilfe. Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Schwerkranken, die beispielsweise auf ständige pflege angewiesen sind.
Bisherige Urteile gegen Selbsttötungsrecht bei Schwerkranken aufgehoben
Obwohl zahlreiche Menschen in Patientenverfügungen ihren Wunsch äußerten, bei bestimmten Erkrankungen nicht künstlich am Leben erhalten zu werden, hielt sich bislang kein Arzt daran. Gestellte Anträge von Familienmitglieder an zuständige Gerichte führten unweigerlich zu Ablehnungen. Der Grund dafür liegt darin, dass Betäubungsmittel ausschließlich aus medizinischen Gründen zum Einsatz kommen dürfen. Demzufolge gehört eine Selbsttötung nicht dazu.
Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht derartige Entscheidungen aus der Vergangenheit aufgehoben. Infolgedessen können künftig schwerkranke Patienten darauf hoffen, in Ausnahmefällen einen Ausspruch auf ein tödliches Medikament zu haben.
Prüfung von Ausnahmefällen zur passiven Sterbehilfe
Per Gesetz sind derartige Ausnahmefälle zur passiven Sterbehilfe nicht vorgesehen. Allerdings steht diesem das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. In diesem ist das Recht von schwer und unheilbar erkrankten Personen geregelt. Demnach dürfen diese selbst entscheiden, wann und wie das eigene Leben beendet werden kann. Dies legten die Leipziger Richter fest. Als einzige Voraussetzung ist vorgesehen, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihren Willen frei bilden kann. Außerdem muss sie in der Lage sein, entsprechend zu handeln.
Infolge des Leipziger Urteils ist das BfArM in der Pflicht, Anträge auf Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten in Zukunft dahingehend zu überprüfen, ob es Ausnahmefall vorliegt. Befindet sich der Patient in einer für ihn nicht mehr erträglichen Lebenssituation, ist dem Antrag stattzugeben. Sofern dieser sich ernsthaft zu diesem Schritt entschieden hat, hierdurch sein Leben zu beenden.
Ferner muss diese Überprüfung zu dem Ergebnis führen, dass eine palliativmedizinische Versorgung zu keiner Perspektive mehr führt, die eine Beendigung der leidvollen Situation lindern kann. Liegt ein derartiger Fall vor, darf laut aktuellem Gerichtsbeschluss der Zugang zu einem Betäubungsmittel der passiven Sterbehilfe nicht mehr verwehrt werden.
Über den Autor Silvia Goeritz
Ich bin 52 Jahre, schreibe bereits seit meiner Jugend. Als Asperger-Autistin habe ich keine Kinder, ich führe eine Fernbeziehung. Hauptsächlich schreibe ich über Gesundheitsthemen, vorwiegend gesunde ernährung, Psychologie/psychische erkrankungen, Diäten, Fitness und sonstige gesundheitliche Themen.